1. Geltungsbereich
Folgende Bedingungen gelten nur im Verkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Für Verbraucher gem. § 13 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften. Alle unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachfolgenden Verkaufsbedingungen, es sei denn, andere Bedingungen sind schriftlich vereinbart. Entgegenstehende, abweichende oder darüber hinausgehende Geschäftsbedingungen sind auch dann nicht wirksam, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind stets unverbindlich und für uns freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne MwSt. Diese wird mit dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Steuersatz gesondert in Ansatz gebracht.
Treten während der Fertigung Preiserhöhungen bei Löhnen, Materialien oder sonstigen Kosten ein, so behalten wir uns vor, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen.
Alle Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die elektronische Form steht der Schriftform gleich. Rechnungsstellung oder Lieferung gilt als Bestätigung.
3. Lieferzeit
Die Lieferzeit ist annähernd und unverbindlich, sie wird gerechnet vom Datum der Auftragsbestätigung an. Das gilt nicht, falls zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung noch nicht alle technischen Fragen geklärt sind. In diesem Fall beginnt die angegebene Lieferzeit erst mit der verbindlichen Klärung sämtlicher technischer Fragen.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Teillieferungen sind zulässig.
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine Lieferverzögerung, die wir zu vertreten haben, ermächtigt den Besteller erst dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lieferung auch innerhalb einer uns von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, jedoch mindestens von 14 Arbeitstagen, nicht erfolgt ist.
Waren auf Abruf hat der Besteller, wenn nicht anders vereinbart, spätestens 10 Wochen nach Bestelldatum abzunehmen. Erfolgt dies nicht, sind wir nach Setzen einer Nachfrist von 2 Wochen unbeschadet anderweitiger Rechte berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Bestellers in Folge von Verzug unterliegt den Beschränkungen der Ziffer 9.
4. Versand
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers (Incoterms 2000 EXW des jeweiligen Abgangslagers), auch bei frachtfreier Lieferung (CPT Bestimmungsort). Eine Versicherung durch uns erfolgt nicht.
Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns angenommen.
5. Verpackung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Verpackungsmaterial nehmen wir nicht zurück, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten sowie an den etwa aus der Verarbeitung der gelieferten Ware entstehenden neuen Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüchen vor.
Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
Werden die Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab.
Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen von uns verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
7. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum und Wareneingang mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Regulierungen mit Schecks werden vorbehaltlich ihrer Einlösung und lediglich erfüllungshalber entgegengenommen.
Durch Entgegennahme von Schecks erfolgt keine Stundung unserer Forderungen, wenn dies nicht ausdrücklich zusätzlich vereinbart wird. Nach Ablauf von 30 Tagen behalten wir uns die Berechnung banküblicher Zinsen vor. Ergeben sich, aus welchen Gründen auch immer, berechtigte Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so werden alle uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrunde und unbeschadet anderweitiger Abreden, unbeschadet weitergehender oder anderer Ansprüche, die uns deswegen zustehen, sofort zur Zahlung fällig. Wir sind darüber hinaus in diesem Falle berechtigt, vereinbarte Lieferungen und Leistungen, die noch nicht ausgeführt sind, bis zur Zahlung aller rückständigen Forderungen zurückzuhalten, sie nur Zug um Zug gegen sofortige Barzahlung auszuführen oder von bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Unzulässig ist weiter die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer insoweit, als es auf Ansprüchen beruht, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.
Andere Zahlungsbedingungen müssen gegenseitig schriftlich vereinbart werden.
8. Gewährleistung
a. Allgemein
Bestellungen werden nach den Vorgaben des Bestellers und den entsprechenden Zeichnungen spezifikationsgerecht ausgeführt.
Im Falle der Lieferung mangelhafter Ware haften wir nach unserer Wahl nur in der Weise, dass wir nach Rückgabe der Ware entweder Ersatz leisten, nachbessern oder Gutschrift erteilen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Bestellers infolge von Mängeln der Ware unterliegt den Beschränkungen der Ziffer 9.
Die Ware gilt von uns als der Art und Stückzahl nach vertragsgerecht geliefert, wenn der Besteller nicht innerhalb einer Woche nach Lieferung von ihm festgestellte Abweichungen vom Vertragsinhalt schriftlich anzeigt. Bei Sonderanfertigungen gelten Mehr- oder Mindermengen von 10 % der Lieferung als vertragsgerecht.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Ablieferung unverzüglich auch auf Mängel zu untersuchen, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel Berrang unverzüglich anzuzeigen.
Spätere Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn es sich um einen versteckten Mangel handelt.
Gewährleistungsansprüche sind vom Besteller schriftlich unter Angabe der festgestellten Mängel in nachprüfbarer Form geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Die Verwendung und Verarbeitung der Ware liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Unsere technische Beratung und Beschreibung der Produkte in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für den beabsichtigten Zweck oder Verfahren.
b. Besonderer Einsatzfall
Da Berrang das gesamte Umfeld und die Anforderungen des Verwendungsbereichs nicht umfänglich bekannt sind, ist der Besteller gehalten, sich wegen der Verwendbarkeit seiner Bestellung an den verfügbaren technischen Normen zu orientieren und die Teile ausreichend zu erproben.
Besondere Anforderungen an die Qualitätsprüfung sind vor Vertragsschluss aufzugeben.
Für Schäden aus Störfällen, die auf einen nicht geeigneten Einsatz der Lieferungen von Berrang beruhen, trägt der Besteller das Risiko.
Berrang übernimmt hierfür keine Haftung und der Besteller stellt Berrang deshalb auch von Ansprüchen Dritter frei, insofern Störfälle auf den nicht sachgemäßen/geeigneten Einsatz der Produkte zurückzuführen sind.
c. Wasserstoffversprödung
Fertigungsbedingt kann es zum Eindringen von atomarem Wasserstoff in Stahlteile kommen, in dessen Folge es zu wasserstoffinduzierter Rissbildung oder wasserstoffinduziertem Sprödbruch kommen kann. Ausgelöst werden können diese Schäden durch eine kritische Kombination von werkstoff-, fertigungs- und beschichtungsbedingten Einflussgrößen (vgl. DIN 50969-1). Gefährdet hinsichtlich wasserstoffinduzierter Rissbildung bis hin zum Bruch sind alle hochfesten Stahlteile.
Es handelt sich hier um ein Risiko, das derzeit nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden kann. Das bei einer solchen Ausführung verbleibende Restrisiko trägt der Besteller.
Daher schuldet Berrang nicht die Lieferung von Teilen, bei denen wasserstoffinduzierter Sprödbruch ausgeschlossen werden kann. Insofern löst wasserstoffinduzierter Sprödbruch keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche aus. Der Besteller stellt Berrang von Ansprüchen Dritter frei, sofern Störfälle auf Wasserstoffsprödigkeit zurückzuführen sind
d. Teile mit besonderen technischen Lieferbedingungen
Teile mit besonderen technischen Lieferbedingungen müssen in der Anfrage bzw. Bestellung ausdrücklich so bezeichnet sein. Es genügt nicht, wenn der entsprechende Hinweis nur auf der Zeichnung oder im Rahmen beigefügter Bedingungen oder auf andere Weise vorgebracht wird. In diesem Falle kann Berrang keine Gewähr für die Lieferung von Waren entsprechend der besonderen technischen Lieferbedingungen übernehmen.
9. Haftung Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist Berrang nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, oder aus irgendwelchen anderen, Berrang zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn Berrang ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt Berrang gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie Berrang auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Berrang finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme von Berrang.“ Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei soll der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten Berrangs zu vereinbaren. Ansprüche vom Besteller sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
Bei der Bestimmung der Höhe der von Berrang zu erfüllenden Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten von Berrang, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge vom Besteller nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Zulieferteiles angemessen zugunsten Berrangs zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die Berrang tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.
Die Haftung von Berrang – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die Berrang oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten ist die Haftung von Berrang der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Beginn der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von Berrang ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist Mannheim, unbeschadet auch einer etwaigen Vereinbarung frachtfreier Lieferung.
Für alle gegenseitigen Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen ist Mannheim als Gerichtsstand vereinbart.
In jedem Fall gilt nur deutsches Recht unter Ausschluss derjenigen Normen, die auf ausländisches Recht verweisen. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17. Juli 1973 – sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, werden ausgeschlossen, ebenso wie etwaige Nachfolgeregelungen.
11. Schlussbestimmung
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sind, oder durch Gesetzesänderung unwirksam werden, werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist nach Möglichkeit so zu ergänzen, umzudeuten oder auszulegen, dass sie den mit ihr beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der Gesetzeslage erfüllt.
Stand 10/2010